Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt ein Stipendium in Höhe von 2.000 Euro (Festbetrag) für Vorhaben der Aufrechterhaltung der künstlerischen Fertigkeiten. Antragsteller können freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler sein, die Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind und ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Noch stehen ausreichend Mittel im MV Schutzfond Kultur bereit und die Antragsstellung wurde bis zum 31.7. verlängert.
Im Rahmen einer Einzelfallprüfung kann ein Stipendium auch gewährt werden, wenn der/die Antragsteller/in eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse nicht nachweisen kann (Härtefallregelung). Der Nachweis über die künstlerische Tätigkeit ist dann durch die Mitgliedschaft in einer künstlerischen Vereinigung oder einen vergleichbaren Beleg zu erbringen. Die Erfahrungen zeigen, dass das Landesförderinstitut in ca. der Hälfte der Fälle Antragsteller/innen auswählt, die nicht Mitglied der Künstlersozialkasse sind (nur rund 50 % der Künstlerinnen und Künstler im Land besitzen eine Mitgliedschaft in der KSK).
Die Verwendung der Mittel ist durch einen formlosen Sachbericht nachzuweisen. Aus dem Sachbericht muss der Einsatz der Mittel zu den zugelassenen Zwecken nachvollziehbar hervorgehen.
Die Mittel können sowohl zur Beschaffung benötigter Arbeitsmaterialien (z.B. Malereibedarf, Fachliteratur, Trainingsausrüstung) als auch für sogenannte unbare Leistungen (also die eigene künstlerische Leistung des Antragstellers) eingesetzt werden. Das Vorhaben ist im Antrag zu skizzieren.
Wichtig: Das Überbrückungsstipendium wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, da es der Sicherung der künstlerischen Existenz dient.
Dokumente zum Download und Kontaktinformationen gibt es hier:
https://www.lfi-mv.de/foerderungen/ueberbrueckungsstipendium-mv-schutzfonds-kultur/
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